New Skin Touch
8720 Knittelfeld
Bahn Str. 19
Rechtsform: Einzelunternehmen
Inhaber: Herr Fink
Telefonnummer: 03512/73385
Email Adresse: bob∂newskintouch.at
Internetseite: www.newskintouch.at
Wirtschaftskammer Steiermark
Berufsbezeichnung: Innung Kosmetik, Eingeschränkt auf Tätowieren & eingeschränkt auf Piercen Österreich
Umsatzsteuer ID: ATU 639 17 435
Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld
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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-
Gewerbetreibende.
Auf Grund des 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBI. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. l Nr. 111/2002, wird verordnet: 1.
Piercen im Sinne dieser Verordnung ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels, oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.
Tätowieren im Sinne dieser Verordnung ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Zum Tätowieren zählt auch das Anbringen von Permanent-Make-Up.
Das Piercen und Tätowieren bedürfen der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der zu piercenden oder der zu tätowierenden Person. Das Piercen von Minderjährigen bedarf zusätzlich der rechtswirksamen schriftlichen Einwilligung der mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betrauten Person. Handelt es sich bei der zu piercenden Person um einen mündigen Minderjährigen, entfällt die Einwilligungspflicht, wenn zu erwarten ist, dass die gepiercte Stelle innerhalb von 24 Tagen heilt. Das Tätowieren von minderjährigen Personen ist verboten.
Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß Abs. 1 sind die zu piercende Person, gegebenenfalls zusätzlich die mit der Pflege und Erziehung des Minderjährigen betraute Person, oder die zu tätowierende Person über die mit dem Piercen und Tätowieren verbundenen Risken aufzuklären.
Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Im Falle von Komplikationen nach dem erfolgten Piere- bzw. Tätowiervorgang ist dem Betroffenen das Aufsuchen eines Arztes anzuraten.
Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte Reaktionen nach Vornahme des Piercings oder der Tätowierung wie allergische und entzündliche Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung des Piercings und der Tätowierung sowie der damit verbundenen Gefahren zu erfolgen. Das Piercen und Tätowieren dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine dem Piercen und Tätowieren entgegenstehende Kontraindikation vorliegt. Hinsichtlich möglicher Kontraindikationen, wie etwa Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen, Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte,
ist aufzuklären und hat eine schriftliche Bestätigung der erfolgten Aufklärung seitens der zu piercenden oder tätowierenden Person bzw. erforderlichenfalls des Erziehungsberechtigten der minderjährigen Person zu erfolgen. Die Ausstattung der Betriebsstätte und die Arbeitsvorgänge haben den in der Anlage 1 angeschlossenen Anforderungen an die Hygiene zu entsprechen, insbesondere was die erforderlichen Einrichtungen zur Desinfektion und Sterilisation der verwendeten Instrumente betrifft.
Weiters muss eine Erste-Hilfe-Ausstattung vorhanden zu sein. Es sind ausschließlich sterile Geräte, Farben und Stoffe mit Chargennummern zu verwenden, mit deren Gebrauch keine nachgewiesenen Gesundheitsrisken verbunden sind. Farben und Stoffe, die mit dem Körper in Berührung kommen, dürfen unter Bedachtnahme auf die chemikalien- und arzneimittelrechtlichen Bestimmungen keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen und bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine gefährlichen Stoffe freisetzen.
Die Geräte, Farben und Stoffe sind ausschließlich bei Unternehmen zu beziehen, die zu deren In-Verkehr-Bringen im Inland berechtigt sind.
Die Einholung der schriftlichen Einwilligung gemäß 2 Abs. 1, der schriftlichen Bestätigung gemäß 2 Abs. 2 sowie eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung und die Chargennummern der verwendeten Farben und Stoffe gemäß 4 Abs. 2 sind zu dokumentieren und über einen Zeitraum von zehn Jahren verfügbar zu halten.
Eine Ablichtung der genannten Dokumente ist dem Kunden auszufolgen... Die Abfallentsorgung hat gemäß ...NORM S 2104 zu erfolgen (Anlage 2). Die Einhaltung der Vorschriften über die Ausstattung der Betriebsstätte gemäß 4 Abs. 1 und über die zu verwendenden Geräte, Farben und Stoffe gemäß 4 Abs. 2 ist der Behörde durch die jährliche Beibringung eines Unbedenklichkeitsnachweises eines in den Bereichen Hygiene, Mikrobiologie, Sterilisation und Desinfektion beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit akkreditierten Institutes nachzuweisen.
Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmungen des 3 und des 4 Abs. 2 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.